Höhere Anforderungen an Bewilligung des Gründungszuschusses

Seit Neufassung des Gründungszuschusses zum Jahreswechsel 2011/2012 stellen die Arbeitsagenturen wesentlich höhere Anforderungen an die Bewilligung dieser finanziellen Unterstützung von Existenzgründern. Aus dem früheren Rechtsanspruch eines Arbeitslosengeld-I-Empfängers auf diese Förderleistung in Höhe des ALG-I zuzüglich 300,-- Euro Sozialversicherungspauschale für 6 Monate ist eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur geworden. Damit ist es für den Gründungswilligen inzwischen sehr schwer geworden, den Gründungszuschuß überhaupt zu beantragen, geschweige denn bewilligt zu bekommen, weil die Arbeitsagenturen wegen des Fachkräftebedarfs zunächst Arbeitslose in Festanstellungen vermitteln, statt deren Selbständigkeit finanziell fördern sollen.

 

Deshalb sollte jeder gründungswillige ALG-I-Empfänger im Eingliederungsgespräch bei seiner Arbeitsagentur auf seine Überlegungen zu einer möglichen Selbständigkeit hinweisen und noch vor Ablauf der 150 Tage an Restanspruch auf ALG I auf die Aushändigung des Antrages auf Gründungszuschuß nach § 93 SGB III bestehen. Hilfreich kann dazu auch die frühzeitige, mithin bis zu 6 Monate vorherige Inanspruchnahme der Antragsberatung zum Gründungszuschuß bei Dr. Stefan Borchert sein. So dann ist die Erstellung eines Businessplans absolut notwendig wie auch dessen Begutachtung durch eine sogenannten fachkundige Stelle. Diese fachkundige Stelle kann beispielsweise die Kammer, Wirtschaftsförderungseinrichtungen oder ausgewiesene Unternehmensberater wie Dr. Stefan Borchert sein.

Nähere Informationen erhalten Sie dazu im regelmäßig erscheinenden DBUC-Newsletter, den Sie unter www.dbuc.de/Kontakt.html abonnieren können oder in der Antragsberatung, zu der Sie unter Telefon 02597/ 9399 850 einen Termin mit Dr. Stefan Borchert vereinbaren können.

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