Beachtenswertes beim Crowdfunding von Start-ups und etablierten Unternehmen

Menschenschwarm gold

Bei aller „schwärmenden“ Euphorie über Schwarmfinanzierungen für Gründer- und etablierte Unternehmen haben auch das Crowdfunding und Crowdinvesting Nebenwirkungen. Zusätzlich zu deren Finanzierungsgrundlagen (Grundlagen der Schwarmfinanzierung) gibt es Beachtenswertes aus Sicht des, eine Schwarmfinanzierung nachfragenden Unternehmens hinsichtlich folgender betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte:

    • An Schwarmfinanzierungen werden ebenfalls unternehmerisch-professionelle Anforderungen wie an „konventionelle Bankfinanzierungen“ gestellt, z.B.:
      • Professioneller Business- und Finanzplan sowie ebensolche Unternehmenspräsentation,
      • Vertragliche Fundierung der Finanzierung, häufig als mezzanine Finanzierungsform,
      • Umfangreiche Akquisitionstätigkeiten unter Nutzung der SEO-/SEM/SMM-Techniken,
      • Klare, verläßliche Kommunikation auch in der „Ausgabe-Phase“ der eingesammelten Gelder,
      • Ausweis eines, durch die eingesammelten Mittel realisierten „Erfolges“ des Vorhabens, und sei es die öffentliche Wahrnehmung bzw. Verfügbarkeit des „Produktes“.
    • Schwarmfinanzierungen weisen beachtliche Transaktionskosten auf, z.B. die Gebühren der Plattform von bis zu 10%, oder aber für die eingeschalteten Online-Marketing-Agenturen.
    • Problematisch können Schwarmfinanzierungen für innovative F&E-Projekte sein, wenn durch die öffentliche Kampagne zur Überzeugung vieler Investoren der „innovative“ Wettbewerbsvorteil „sozialisiert“ werden könnte! Hiergegen können nur kostenintensive gewerbliche Schutzrechte wie das Patent oder Gebrauchsmuster schützen, die im Vorfeld zu beantragen sind.
    • Noch (rechtlich) weitgehend ungeklärt ist der Umgang mit möglichen rechtlichen und transaktionskostenmäßigen Problemen bei der Ablösung der Schwarm-Geldgeber im Rahmen des Rückkaufs z.B. hinsichtlich Weiterbeteiligungs- oder Mitspracheverlangen, wenn dafür nicht schon beim Ausgabevertrag Regelungen verabredet werden. Das tatsächliche Konfliktpotential hängt sehr eng von der Qualität der Vertragsbedingungen bei Anwerbung der Geldgeber ab.

 

Hinzutreten in Deutschland die zu Juli 2015 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes. Damit werden neben sonstigen Anlageformen auch für Schwarmfinanzierungen in Deutschland erstmalig gesetzlich sowohl für Start-ups wie auch etablierte Unternehmen reguliert:

    • Für Privatinvestoren als natürliche Personen gilt eine Obergrenze des Anlagebetrags pro Anleger von 10.000 Euro im gleichen Investitionsobjekt. Eine Geldanlage von bis zu 1.000 Euro in ein Investitionsobjekt ist ohne Einschränkungen möglich. Ab einem Anlagebetrag von 1.000 Euro muss jeder Anleger eine Selbstauskunft gegenüber der Emissions-Plattform bzw. dem Emittenten abgeben, dass er über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens EUR 100.000 verfügt und daß er nicht mehr als das Zweifache seines monatlichen Nettogehaltes investiert. Auch als „solch vermögende“ Privatperson kann der Anleger höchstens 10.000 Euro in die gleiche Anlage investieren. Die Form der dann abzugebenden Erklärung des Anlegers ist nicht vorgeschrieben.
    • Für Kapitalgesellschaften als „professionelle Investoren“ gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro Anlagebetrag nicht. Das bedeutet, daß geschäftsführende (1-Person-) Gesellschafter einer UG, GmbH, GmbH & Co. KG sowie AG über die Gesellschafts-Aktiva unbegrenzt in Schwarmfinanzierungen investieren können.
    • Crowdinvesting-Projekte kommen bis zu einem Emissionsvolumen von 2,5 Millionen Euro ohne die regulierte Herausgabe eines Anlageprospektes („Prospektpflicht“) aus. Auch darf für alle Arten von Schwarmfinanzierungen im Internet, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Druckerzeugnissen geworben werden, sofern ein deutlicher Warnhinweis auf das Verlustrisiko gegeben wird.
    • Das ab einem Anlagebetrag von 250,-- Euro in gleiche Anlageobjekt  vorgeschriebene „Vermögensinformationsblatt“ ist grundsätzlich jedem Anleger oder dem Interessenten  zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen und dessen Erhalt und Kenntnisnahme durch dessen Unterschrift zu bestätigen; es kann aber nun doch voll-elektronisch statt postalisch übermittelt werden.

Diese Regularien sind zwar für deutsche Kapitalanlageformen weitgehend neu und werden von professionellen Anlegern eher als zu eng formuliert angesehen, weil der Verbraucherschutz im Zeichen der Prokon-Insolvenz regulativer Zeichengeber war. Ein Blick auf andere Kapitalmärkte wie dem britischen zeigt jedoch, daß dort Schwarmfinanzierungen noch stärker von den Aufsichtsbehörden überwacht werden.

 

Abschließend können Schwarmfinanzierungen trotz aller Regularien und beachtenswerter Aspekte eine alternative Finanzierungsform für alle Arten von neu zu gründenden, jungen oder etablierten Unternehmen und Vorhaben sein. Es kommt dabei immer auf die strategischen Zielsetzungen des Unternehmers an, inwieweit er die Finanzierung eines innovativen Vorhabens lieber mit dem Schwarm statt mit seiner Hausbank verhandelt.

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